Satzung Heimat- und Kulturverein Gräfinau-Angstedt e.V.
§ 1 Zweck des Vereins Der Verein hat den Zweck, die Kultur und das Brauchtum rund um die Ortsgeschichte zu fördern und zu pflegen. Sein Ziel ist es, die kulturellen und historischen Bauten, sowie die Mundart und bestehende Orts-Partnerschaften aufrecht zu erhalten. Ein weiteres Hauptaugenmerk liegt in der Kinder-und Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Organisation von Veranstaltungen mit traditionellem oder historischem Hintergrund
- Organisation von Weihnachtsaktionen für unsere Altenheimbewohner
- Gründung einer Pfadfindergruppe und regelmäßige Durchführung von Camps
- Erhalt und Weiterentwicklung der „Alten Schule“
- Erweiterung der bestehenden Heimatstube durch weitere Ausstellungsstücke
- Einführung regelmäßiger Öffnungszeiten für die Heimatstube
- Gründung einer neuen Ausstellung mit historischen Stücken aus der DDR-Zeit
- Erweiterung der Ausstellung um ein historisches Klassenzimmer
- Schaffung einer Begegnungsstätte für unsere älteren Mitbürger
- Organisation von Buchlesungen und Filmvorführungen
- Organisation von Kursen und Arbeitsgemeinschaften für Schulklassen der umliegenden Schulen z.B. Nutzung der Holzwerkstatt
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein Gräfinau-Angstedt“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ „e.V.“ versehen.
Er hat seinen Sitz in Ilmenau, OTGräfinau-Angstedt, Singer Str. 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglied können - jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, seinen Ausschüssen sowie der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unterbreiten. Die Mitglieder sind verplichtet den in der Geschäftsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins (nach besten Kräften) zu fördern.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller noch die Mitgliederversammlung um endgültige Entscheidung anrufen. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Tod,
b. Austritt,
c. Ausschluss oder
e. bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere schädigendes Verhalten gegen den Verein, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats ab Zugang der Auschlussentscheidung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Schatzmeister
d. Schriftführer
e. 1.Beisitzer
f. 2.Beisitzer
g. 3.Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich oder durch Handzeichen. Briefwahl ist möglich. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Amtszeit dauert zwei Jahre bzw. bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er tritt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch viermal jährlich, auf Einberufung des 1. Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Er kann auch durch schriftliche Abstimmung beschließen. Von allen Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das die Tagesordnung, Anträge und Beschlüsse enthält.
§ 8 Rechtsfähigkeit Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzender und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist gem.§ 31a BGB beschränkt.
§ 9 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladungen hierzu sind vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zuzusenden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. sie fasst die zur Förderung der Vereins notwendigen Beschlüsse
2. sie nimmt Rechenschaftsberichte des Vorstands entgegen und erteilt ihm die Entlastung
3. sie wählt den neuen Vorstand sowie zwei Kassenprüfer
4. sie beschließt über einen Vereinsausschluss
Bei einer ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. Ein Vorschlag für die Tagesordnung ist diesem Antrag beizufügen. Hinsichtlich Ladungstermin, Beschlussfähigkeit usw. gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 9.
§ 11 Satzungsänderungen Eine Satzungsänderung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ilmenau die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, für welche die Voraussetzungen des § 11 maßgebend sind. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, die bis zu ihrer Beendigung im Amt verbleiben. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 13 Gemeinnützigkeit des Vereins Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14Geschäftsordnung Der Verein hat eine Geschäftsordnung, in der unter anderem Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag geregelt sind. Die Änderungen der Geschäftsordnung beschließt der Vorstand in einfacher Mehrheit.
Die Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2022 beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.